Handwerksbetrieb
Felix Jung
Ihr zuverlässiger Maler
in Hennef und Umgebung
Malermeisterbetrieb
Handwerksbetrieb im Maler- und Lackiererhandwerk
Auch das Handwerk der Maler und Lackierer ist Behörden, Handwerkskammer und/oder Zünften unterstellt. Dies dient dazu die Qualität der handwerklichen Arbeit so hoch wie möglich zu halten, einheitliche Standards in vielen Bereichen festzulegen und die Ausbildung vom Lehrling über die Gesellenprüfung bis zur Meisterprüfung einheitlich und von hoher Qualität zu gewährleisten.
Laut Handwerksordnung gehört das Handwerk der Maler und Lackierer zur Gewerbegruppe des Bau- und Ausbaugewerbes. In Deutschland sind etwa 267.000 Betriebe dieser Gewerbegruppe zugeordnet; mehr als in jedem anderen Handwerk.
Handwerksbetriebe gehören zumeist dem unternehmerischen Mittelstand (KMU = Kleine Mittlere Unternehmen) an. Die Führung eines Handwerksbetriebes ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gestattet. Die Ablegung der Meisterprüfung ist hierzu meistens, bis auf wenige Ausnahmen, verpflichtend. Ausnahmen sind nach § 4 HandwO bei Tod des Handwerksmeister die Fortführung des Betriebes durch Ehegatten (das sogenannte Witwenprivileg), Erben (das sogenannte Erbenprivileg) oder auch durch einenTestamentsvollstrecker. Beginn und Beendigung eines Handwerksbetriebs sind der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen.
Handwerksordnung
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
In der Handwerksordnung sind alle das Handwerk betreffenden Tätigkeiten, rechte und Pflichten geregelt.
Der wohl spaßigste Teil einer jeden Meisterprüfung.
§ 1 II HandwO
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Abbildung: Zunftwappen Maler
Die gesamte Handwerksordnung finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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